15.2.2018:
Registrierkassa
Prüfung des Jahresendbelegs 2017 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode; mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.
28.2.2018:
Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2017
Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2017 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) melden. Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.
Neu: Meldungen für Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Für Spenden, Kirchenbeiträge und bestimmte Pensionsversicherungsprämien wurde die verpflichtende Übermittlung dieser Zahlungen durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt und die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen für Zahlungen ab 2017 beschlossen. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Gibt der Spender seine Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt, wird grundsätzlich die Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch bis Ende Februar übermittelt werden.
31.3.2018:
Einreichung der Jahreserklärungen 2017 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).