Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Haben daher bei der GmbH & Co KG einige Kommanditisten den Gesellschaftsvertrag aufgekündigt und scheiden aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so kommen lt OGH Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Kommanditisten in Betracht, wenn diese Ansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet jedenfalls einen ausreichenden Gläubigerschutz.